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   BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83   

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BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 (https://dejure.org/1984,19459)
BAG, Entscheidung vom 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 (https://dejure.org/1984,19459)
BAG, Entscheidung vom 27. September 1984 - 2 AZR 209/83 (https://dejure.org/1984,19459)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    Der Arbeitgeber muß endgültig entschlossen sein, den Betrieb stillzulegen (BAG 30, 86 = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu 6 der Gründe; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 111 Rz 29).

    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Revision geltend, für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung sei auf die im Zeitpunkt ihres Zugangs bestehenden betriebichen Verhältnisse abzustellen (BAG 6, 1 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Be triebsbedingte Kündigung, zu III 1 der Gründe; BAG 30, 86, zu 5 der Gründe, m.w.N.).

    Dies ist im vorliegenden Fall der 29. Juni Die Revision weist ferner zu Recht darauf hin, es sei grundsätzlich der freien Entscheidung des Unternehmers Vorbehalten, ob er den Betrieb stillegen oder fortführen will (BAG 30, 86).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn zunächst nur eine kurzfristige Produktionsunterbrechung er wogen wurde (BAG 30, 86) oder die Stillegung zwar im Gespräch und für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch nur ebenso im Bereich des möglichen liegt wie eine andere angestrebte Maßnahme zur Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze (Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 -).

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 409/82
    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    Im übrigen ist in soweit nicht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt des Betriebsüberganges noch Arbeitsverhältnisse in Vollzug gewesen sind (a.A. Hess, DB 1976, 1154, 1156), sondern darauf, ob die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den bisherigen Betriebsinhaber wirksam gewesen ist (BAG Urteil vom 23- März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524).

    b) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber (herrschende Meinung: BAG 30, $6 , zu 5 der Gründe; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - n.v.y zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 2 a der Gründe, sowie Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, zu B II 6 der Gründe; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 98 bis 100; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 204; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 109; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 327; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Februar 1984, § 1 Anm. 21 d).

    Das ist der Fall, wenn eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten oder die geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (grundlegend BAG 6, 1; für die Betriebsstillegung Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - BAG Urteil vom 23. März 1984, aaO).

  • BAG, 02.04.1981 - 2 AZR 882/78

    Betriebsveräußerung - Betriebsübergang - Konkursverwalter - Vergleichsverwalter -

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    b) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber (herrschende Meinung: BAG 30, $6 , zu 5 der Gründe; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - n.v.y zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 2 a der Gründe, sowie Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, zu B II 6 der Gründe; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 98 bis 100; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 204; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 109; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 327; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Februar 1984, § 1 Anm. 21 d).

    Das ist der Fall, wenn eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten oder die geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (grundlegend BAG 6, 1; für die Betriebsstillegung Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - BAG Urteil vom 23. März 1984, aaO).

    Hierfür reicht es nicht aus, wenn zunächst nur eine kurzfristige Produktionsunterbrechung er wogen wurde (BAG 30, 86) oder die Stillegung zwar im Gespräch und für den Fall des Scheiterns geplanter Sanierungsmaßnahmen als letztes Mittel vorgesehen ist, jedoch nur ebenso im Bereich des möglichen liegt wie eine andere angestrebte Maßnahme zur Erhaltung des Betriebes und der Arbeitsplätze (Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 -).

  • BAG, 29.10.1975 - 5 AZR 444/74

    Betriebsübergang: Begriff und Voraussetzungen

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. hierzu grundlegend BAG 27, 291 = AP Nr. 2 zu § 613 a BGB, zu 1 a und b der Gründe) setzt eine Betriebsveräußerung im Sinne dieser Vorschrift nicht voraus, daß der bisherige Betriebsinhaber das gesamte Betriebsvermögen auf den Erwerber übertrögt.

    Denn der Eintritt in Verträge des Veräußerers stellt ein zusätzliches, jedoch kein wesentliches Indiz für eine Betriebsveräußerung dar, sofern es sich, wie vor liegend, nicht um einen reinen Dienstleistungsbetrieb handelt (vgl. BAG 27, 291).

    Ein Betriebsübergang läge somit selbst dann vor, wenn der Betrieb ohne dieses Grundstück nicht funktionsfähig und das Grundstück ein wesentlicher Bestandteil des Betriebsvermögens gewesen wäre (BAG 27, 291).

  • BAG, 14.10.1982 - 2 AZR 568/80

    Bei Betriebsstilllegung können wenige Arbeitnehmer kurzfristig weiterbeschäftigt

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    b) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber (herrschende Meinung: BAG 30, $6 , zu 5 der Gründe; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - n.v.y zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 2 a der Gründe, sowie Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, zu B II 6 der Gründe; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 98 bis 100; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 204; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 109; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 327; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Februar 1984, § 1 Anm. 21 d).

    Unter Betriebsstillegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre Veranlassung und zugleich ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, daß der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Weiterverfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne aufzuheben (herrschende Meinung: vgl. statt aller Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, aaO, zu B I 1 der Gründe, m.w.N.; ferner Herschel/ Löwisch, aaO, § 15 Rz 44).

  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    aa) Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Revision geltend, für die Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung sei auf die im Zeitpunkt ihres Zugangs bestehenden betriebichen Verhältnisse abzustellen (BAG 6, 1 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG Be triebsbedingte Kündigung, zu III 1 der Gründe; BAG 30, 86, zu 5 der Gründe, m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, daß bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfrist das erwartete Ereignis eingetreten oder die geplante Maßnahme durchgeführt ist und der Arbeitnehmer somit entbehrt werden kann (grundlegend BAG 6, 1; für die Betriebsstillegung Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - BAG Urteil vom 23. März 1984, aaO).

  • BAG, 25.02.1981 - 5 AZR 991/78

    Pachtübernahme

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    Der Übergang der ArbeitsVerhältnisse ist Rechtsfolge, nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 6 13 a Abs. 1 BGB (BAG 35, 104 = AP Nr. 24 zu § 613 a BGB, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 07.06.1984 - 2 AZR 602/82

    Tarifvertragliche als gesetzliche Kündigungsfristen i.S.d. § 22 Abs. 1

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    b) Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG einen Grund zur sozialen Rechtfertigung der Kündigung abgeben können, gehört die Stillegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber (herrschende Meinung: BAG 30, $6 , zu 5 der Gründe; Senatsurteil vom 2. April 1981 - 2 AZR 882/78 - n.v.y zu 2 der Gründe; BAG Urteil vom 23. März 1984 - 7 AZR 409/82 - ZIP 1984, 1524, zu I 2 der Gründe; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Oktober 1982, BAG 41, 72 = AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Konzern, zu B I 2 a der Gründe, sowie Senatsurteil vom 7. Juni 1984 - 2 AZR 602/82 - ZIP 1984, 1517, zu B II 6 der Gründe; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, Rz 98 bis 100; Herschel/Löwisch, KSchG, 6. Aufl., § 1 Rz 204; Hueck, KSchG, 10. Aufl., § 1 Rz 109; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 327; Rohlfing/Rewolle/Bader, KSchG, Stand Februar 1984, § 1 Anm. 21 d).
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    Parallelsache zu 2 AZR 309/83 - Urteil vom 27. September 1984, zur Veröffentlichung bestimmt.
  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80
    Auszug aus BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 209/83
    Entscheidend ist somit zunächst die auf einem ernstlichen Willensentschluß des Arbeitgebers beruhende Aufgabe des Betriebszwecks, die nach außen in der Auflösung der Betriebsorganisation zum Ausdruck kommt (Senatsurteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - EzA § 1 KSchG Betriebsbe dingte Kündigung Nr. 18, zu B I 1 a der Gründe).
  • BAG, 15.11.1978 - 5 AZR 199/77

    Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz und über

  • BAG, 16.06.1983 - 7 AZB 9/83

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77
  • BAG, 27.09.1984 - 2 AZR 309/83

    Kündigung wegen Betriebsstillegung und Betriebsübergang

    Dies ist im vorliegenden Fall jedoch frühestens der 31. Juli 1982, wenn man von dem Standpunkt der Beklagten zum Zugang des Kündigungsschreibens vom 29. Juli 1982 ausgeht, und nicht, wie in der Revisionsbegründung irrtümlich angegeben, dem 29. Juni 1982 (insoweit handelt es sich um das Datum der dem Kläger J im Parallelrechtsstreit - 2 AZR 209/83 - ausgesprochenen Kündigung).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 8 Sa 377/10

    Betriebsbedingte Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung - Abschluss

    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, m.w.N.).

    Da eine Betriebsverpachtung - ebenso wie eine Betriebsveräußerung - keine Stilllegung darstellt, gilt dies im verstärktem Maße dann, wenn es, wie im Streitfall, überhaupt gar nicht zu einer Betriebsschließung kommt (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 8 Sa 379/10

    Betriebsbedingte Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung - Abschluss

    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, m.w.N.).

    Da eine Betriebsverpachtung - ebenso wie eine Betriebsveräußerung - keine Stilllegung darstellt, gilt dies im verstärktem Maße dann, wenn es, wie im Streitfall, überhaupt gar nicht zu einer Betriebsschließung kommt (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.12.2010 - 8 Sa 378/10

    Betriebsbedingte Kündigung wegen behaupteter Betriebsstilllegung - Abschluss

    Deshalb spricht bei alsbaldiger Wiedereröffnung des Betriebes eine tatsächliche Vermutung gegen eine ernsthafte Stilllegungsabsicht (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB, m.w.N.).

    Da eine Betriebsverpachtung - ebenso wie eine Betriebsveräußerung - keine Stilllegung darstellt, gilt dies im verstärktem Maße dann, wenn es, wie im Streitfall, überhaupt gar nicht zu einer Betriebsschließung kommt (BAG v. 27.09.1984 - 2 AZR 209/83 - AP Nr. 39 zu § 613 a BGB).

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